Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Lieferung erfolgt nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch den Auftragsteller als anerkannt gelten.
    2. Abweichungen, auch bei Auftragserteilung seitens des Bestellers etwa genannte, den vorliegenden widersprechenden Bedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
  2. Angebot
    1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Vertragsabschluss.
    2. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Leistungsangaben und sonstige Unterlagen – auch in Prospekten – sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich.
    3. In Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
  3. Bestellung
    1. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist.
    2. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, die Lieferzeiten werden vom Lieferer bestätigt und bestimmt.
    3. Die Bestätigung der Bestellung erfolgt auf Treu und Glauben und hat zur Voraussetzung, dass termingemäße Zahlung gesichert ist und der Besteller ausdrücklich darauf verzichtet, Vollstreckungsschutz gemäß den einschlägigen Bestimmungen zwecks Hinausschiebung bzw. Verweigerung der Zahlung in Anspruch zu nehmen.
    4. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Konstruktionszeichnungen werden in keinem Fall mitgeliefert.
    5. Für den elektrischen Teil (Motore, elektrotechnisches Zubehör usw.) sofern solcher nicht in eigener Fabrikation hergestellt wird, übernimmt der Lieferer keine Haftung bzw. Garantie.
  4. Preis und Zahlung
    1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird.
    2. Sollten sich die Kosten für Werkstoffe, Löhne und andere preisbildende Faktoren bis zur Lieferung erhöhen oder ermäßigen, so wird der Auftrag entsprechend der veränderten Kostenfaktoren abgerechnet.
    3. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, in bar frei unserer Zahlungsstelle zu leisten, und zwar: Innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto, nach 30 Tagen netto.
    4. Bei verspäteter Zahlung werden für jeden angefangenen Monat des Verzuges die jeweils von den Banken in Anrechnung kommenden Zinsen für Kredite berechnet.
    5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
    6. Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt, wenn der Lieferer den vollen EURO-Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat.
  5. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor:
      • Eingang der vereinbarten Zahlung
      • Erteilung einer erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigung
      • Klarstellung aller vor Fertigungsbeginn festzulegenden Fragen.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der betreffende Gegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind, und zwar auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten sowie während eines Lieferverzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns, dem Besteller, baldmöglichst mitgeteilt.
    4. Teillieferungen sind zulässig.
    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  6. Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
  7. Eigentumsvorbehalt und Weiterverkauf
    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung der dafür gegebenen Wechsel aus dem Liefervertrag vor.
    2. Wird der Liefergegenstand aber vor Bezahlung weiter veräußert, so gehen das Entgelt dafür, sowie die durch den Weiterverkauf entstandenen Forderungen, auf uns über. Insoweit gelten also die entstandenen Forderungen als im Moment des Verkaufs an uns abgetreten. Der Käufer ist deshalb verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen seinen Kunden und die Höhe der Forderungen anzugeben und diesen von der Zession in Kenntnis zu setzen. Im Fall des Konkurses oder der Zahlungseinstellung überhaupt fällt die gleiche Pflicht neben unserem Käufer dem Konkursverwalter bzw. Vertrauensperson zu.
    3. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so ist der Lieferer ohne weiteres berechtigt, die sofortige Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware, ferner für noch zu liefernde Ware nach Wahl des Lieferers Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der Lieferer fristlos berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  8. Mängelhaftung
    1. Für Mängel der Lieferung haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die innerhalb von 6 Monaten – bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten – seit dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt.
    2. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    3. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund.
    4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
    5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  9. Sonderanfertigungen
    1. Sonderanfertigungen außerhalb unseres Programms werden auf Wunsch des Bestellers ausgeführt.
    2. Rückgabe ist ausgeschlossen.
  10. Gerichtsstand
    1. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  11. Verbindlichkeit des Vertrages
    1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Der Besteller darf sein Vertragsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen. Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  12. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß den Bestimmungen deutscher Maschinenbauanstalten.